Barrierefreiheit für Webseiten
Am 29. Juni 2025 treten das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) in Kraft. Diese Vorschriften setzen die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen um.
Durch die Vorgaben zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen soll die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen am Wirtschaftsleben gestärkt werden. Ziel der neuen Regelungen ist es, unter anderem bestimmte Online-Angebote barrierefrei zu gestalten, so dass sie auch für Menschen mit Einschränkungen des Sehens, des Hörens, der Motorik oder kognitiven Beeinträchtigungen zugänglich sind und ohne Erschwernis genutzt werden können.
Die im BFSG und der BFSGV geregelten Anforderungen der Barrierefreiheit hinsichtlich Webseiten gelten für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, die für den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Von den Regelungen erfasst ist daher der Online-Verkauf jeglicher Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher über Webseiten und Apps (B2C-E-Commerce).
Damit sind grundsätzlich auch Firmenwebseiten und Apps von Handwerksbetrieben von der verpflichtenden barrierefreien Gestaltung betroffen, sofern dort folgende Funktionen angeboten werden:
- Online-Shops, in denen Verbraucherinnen und Verbraucher Produkte kaufen können und /oder
- Online-Buchung von Handwerksdienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden.
Da unser Onlineangebot sich auf reine Präsentationswebseiten konzentriert, auf denen Produkte oder Dienstleistungen lediglich vorgestellt, jedoch nicht von Verbraucherinnen oder Verbrauchern erworben oder gebucht werden können, sind wir nicht von den Barrierefreiheitsvorschriften betroffen.
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